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   VGH Bayern, 18.08.2015 - 9 CE 15.934   

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VGH Bayern, 18.08.2015 - 9 CE 15.934 (https://dejure.org/2015,25096)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.08.2015 - 9 CE 15.934 (https://dejure.org/2015,25096)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. August 2015 - 9 CE 15.934 (https://dejure.org/2015,25096)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beantragung der Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter; Gestattungsbegehren bzgl. der Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin für die Dauer des Klageverfahrens ...

  • rewis.io

    Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Hundeausbildung - Erfolglose Beschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beantragung der Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter; Gestattungsbegehren bzgl. der Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin für die Dauer des Klageverfahrens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 30.03.2010 - 11 LA 246/09

    Vereinbarkeit der Prüfung der Sachkunde auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Nr. 1

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2015 - 9 CE 15.934
    Reichen die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen (vgl. NdsOVG, B.v. 30.3.2010 - 11 LA 246/09 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 06.05.2013 - 22 CE 13.923

    Nichtzulassung eines Schaustellers zu einem Jahrmarkt

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2015 - 9 CE 15.934
    Zudem muss davon auszugehen sein, die beantragte Neubescheidung werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zugunsten des Rechtsschutzsuchenden ausgehen (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2013 - 22 CE 13.923 - juris Rn. 20; ähnlich Puttler, a.a.O., § 123 Rn. 107; Kuhla in Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 123 Rn. 158; Wollenschläger in Gärditz, VwGO, § 123 Rn. 131).
  • VGH Bayern, 15.01.2003 - 25 ZB 02.1705
    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2015 - 9 CE 15.934
    Ein solches Fachgespräch kann aber nur dann sinnvoll sein, wenn die Behörde - bei Vorliegen der sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen - noch Zweifel an der bestehenden Sachkunde des Antragstellers hat, nicht dagegen, wenn sie bereits von dessen fehlender Sachkunde überzeugt ist (BayVGH, B.v. 15.1.2003 - 25 ZB 02.1705 - juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 22.10.2020 - 6 A 2/18

    Gewerbsmäßige Hundeausbildung; Nachweis der Sachkunde; Ausbildung; Beruflicher

    Ihm obliegt hierfür die Darlegungs- und materielle Beweislast (BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 5).

    Das Verlangen eines Fachgesprächs steht jedoch nicht im Ermessen der Tierschutzbehörde (so auch Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16d Rn. 1 f.; offen gelassen von: BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 14, 17).

    Mit dem Fachgespräch wird dem Antragsteller nur eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen (BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 30. März 2010 - 11 LA 246/09 -, juris Rn. 13).

    Diese finden jedoch allenfalls sinngemäß Anwendung, da die gewerbsmäßige Hundeausbildung in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung des Tierschutzgesetzes in § 11 Abs. 1 TierSchG a. F. nicht erlaubnispflichtig war (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 17).

  • VG Ansbach, 13.03.2017 - AN 10 K 15.01385

    Erlaubnis für den Betrieb einer Hundeschule - Sachkundenachweis

    Im Folgenden führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Erlaubnisvoraussetzung des § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. übergangsweise auch für eine Ausbildung für Hundeschulen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG eingreifen würden, was aus § 21 Abs. 5 TierSchG zu entnehmen sei und auch von der Rechtsprechung so gesehen werde (vgl. BayVGH B.v. 18.8.2015, 9 CE 15.934; OVG Lüneburg B.v. 27.1.2016, 11 ME 249/15).

    Bei dem Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten handelt es sich um einen Sachkundenachweis (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O. § 11, Rn. 22) und damit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BayVGH, B.v. 18.8.2015, 9 CE 15.934).

    Bei Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen besteht zudem ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis (BayVGH, B.v. 18.8.2015, 9 CE 15.934).

  • VGH Bayern, 25.10.2021 - 23 ZB 20.167

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden

    Ein die gerichtliche Kontrolldichte begrenzender behördlicher Beurteilungsspielraum besteht nicht (BayVGH, B.v.18.8.2015 - 9 CE 15.934 - juris Rn. 17; NdsOVG, B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - juris Rn. 6).

    Ihm obliegt hierfür die Darlegungs- und materielle Beweislast (vgl. BayVGH, B.v.18.8.2015 a.a.O. Rn. 16; NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris Rn. 7).

    Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. i.V.m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatliche bzw. staatlich anerkannte oder sonstige Ausoder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2015 a.a.O. Rn. 16).

    Dadurch wird dem Antragsteller lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, seine Sachkunde zu belegen (BayVGH, B.v. 18.8.2015 a.a.O.; NdsOVG, B.v. 27.1.2016 a.a.O. Rn. 6).

  • VG Würzburg, 11.02.2019 - W 8 K 18.1005

    Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden

    Ein solches Fachgespräch macht aber nur dann Sinn, wenn die Behörde noch Zweifel an der bestehenden Sachkunde des Betreffenden hat, nicht dagegen, wenn sie bereits von diesem Fehlen der Sachkunde überzeugt ist (BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934 - juris m.w.N.).

    Reichen aber die vorgelegten Unterlagen über einem beruflichen oder sonstigen Umgang mit Hunden sowie über die besuchten Aus- und Weiterbildungen nicht aus, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird nicht etwa die Nachholung einer staatlich anerkannten Aus- oder Weiterbildung samt Prüfung gefordert, sondern dem Betreffenden wird in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen (BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934 - juris).

    Ein Fachgespräch mit einem praktischen und mündlichen Teil, der ein paar Stunden in Anspruch nimmt, sieht das Gericht zudem als verhältnismäßig und für die Klägerin - auch gerade in ihrem konkreten Einzelfall - als zumutbar an (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 2.4.2015 - W 5 E 15.224 - juris sowie dazu BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934 - juris, vgl. des Weiteren zur Praxis in Bayern auch BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 14.2869 - juris; B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris), insbesondere da der klägerseits vorgeschlagene Kontrollbesuch einer Hundeschule sich zeitlich nicht erheblich von dem Aufwand bezüglich des praktischen Teils des Fachgespräches unterscheiden würde.

  • OVG Sachsen, 22.10.2020 - 6 A 1223/17

    Gewerbsmäßige Hundeausbildung; Nachweis der Sachkunde; beruflicher oder sonstiger

    Ihm obliegt hierfür die Darlegungs- und materielle Beweislast (BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 5).27 Für den Nachweis der Sachkunde zeigt § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 TierSchG a. F. zwei Wege auf.

    Das Verlangen eines Fachgesprächs steht allerdings nicht im Ermessen der Tierschutzbehörde (so auch Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16d Rn. 1 f.; offen gelassen von: BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 14, 17).

    Mit dem Fachgespräch wird dem Antragsteller nur eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen (BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 30. März 2010 - 11 LA 246/09 -, juris Rn. 13).

    Diese finden jedoch allenfalls sinngemäß Anwendung, da die gewerbsmäßige Hundeausbildung in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung des Tierschutzgesetzes in § 11 Abs. 1 TierSchG a. F. nicht erlaubnispflichtig war (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 17).

  • VG Würzburg, 17.09.2018 - W 8 K 18.469

    Betrieb einer Hundeschule - Sachkundenachweis

    Ein solches Fachgespräch macht aber nur dann Sinn, wenn die Behörde noch Zweifel an der bestehenden Sachkunde des Betreffenden hat, nicht dagegen, wenn sie bereits von diesem Fehlen der Sachkunde überzeugt ist (BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934 - juris m.w.N.).

    Reichen aber die vorgelegten Unterlagen über einem beruflichen oder sonstigen Umgang mit Hunden sowie über die besuchten Aus- und Weiterbildungen nicht aus, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird nicht etwa die Nachholung einer staatlich anerkannten Aus- oder Weiterbildung samt Prüfung gefordert, sondern dem Betreffenden wird in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen (BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934 - juris).

    Ein Fachgespräch mit einem praktischen und mündlichen Teil sieht das Gericht als verhältnismäßig und für die Klägerin - auch gerade in ihrem konkreten Einzelfall - als zumutbar an (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 2.4.2015 - W 5 E 15.224 - juris sowie dazu BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934 - juris, vgl. des Weiteren zur Praxis in Bayern auch BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 14.2869 - juris; B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris).

  • VG München, 22.02.2017 - M 23 K 16.13

    Zum Fachkundenachweis als Voraussetzung für die Erlaubnis einer gewerbsmäßigen

    So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934 - juris Rn. 15ff.) dargelegt, dass (...) nicht gefordert wird, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann.

    Diese geschilderten alternativen Möglichkeiten der Nachweisführung werden unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BayVGH v. 18.8.2015 (a.a.O.) auch in der Antwort des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Forsten an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vom 1. Oktober 2015 (321-00204/0014) dargestellt.

    Weiter ist von entscheidungserheblicher Bedeutung, dass - entgegen dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten im hiesigen Verfahren - der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast ihrer Fachkunde obliegt (BayVGH, B.v. 18.8.2015 - a.a.O. Rn. 16), ebenso umfassende Mitwirkungspflichten im Verfahren (VG Stuttgart, U.v.9.1.2003 - 4 K 1696 - juris Rn. 18).

    Die von Klageseite schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung thematisierten und aus dortiger Sicht nicht als konform mit dem TierSchG angesehenen Einzelheiten der Ausgestaltung des Fachgesprächs entsprechend der Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (so u.a. v. 4.7.2014, 45b-G734.9-2013/13-42) sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht entscheidungserheblich, da sich die Klägerin von vornherein einer derartigen Überprüfung ihrer Fachkenntnisse entzogen hat (vgl. BayVGH, B.v.18.8.2015 a.a.O., Rn. 17; VG Ansbach, U.v.17.10.2016 - AN 10 K 16.314 - juris Rn. 32).

  • VG Berlin, 06.04.2016 - 24 K 238.15

    Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis, gewerbsmäßig für Dritte Hunde

    Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei den "erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten" um einen gerichtlich voll überprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum (so auch Verwaltungsgericht Stade, a.a.O., Rn. 34; Bayer. VGH, Beschluss vom 18. August 2015 - 9 CE 15.934 - juris Rn. 17).

    Zu dem gleichen Ergebnis kommt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.08.2015 (9 CE 15.934 - juris, Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2020 - 11 LB 302/19

    Durchführungshinweise; Hunde; Hundeschule; Prüfungsordnung; Sachkunde;

    Ein die gerichtliche Kontrolldichte begrenzender behördlicher Beurteilungsspielraum besteht dabei nicht (sog. unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum; vgl. zu den "erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten" i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F., die ebenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum darstellen: Senatsbeschl. v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 -, juris, Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934 -, juris, Rn. 17; VG Stade, Urt. v. 19.10.2015 - 6 A 1882/14 -, juris, Rn. 34; VG Berlin, Urt. v. 6.4.2016 - 24 K 238.15 -, juris, Rn. 35; entsprechendes gilt für den Begriff der "besonderen Sachkunde" i.S.v. § 36 Abs. 1 GewO, vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 28.5.2014 - 8 B 61/13 -, juris, Rn. 7, m.w.N.).

    Der Antragsteller hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Fachkunde nachzuweisen (Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934 -, juris, Rn. 16).

  • VG Ansbach, 13.03.2017 - AN 10 K 16.00925

    Untersagung der gewerbsmäßigen Hundeausbildung

    In einem solchen Fall sei ein Fachgespräch sinnvoll (vgl. BayVGH v. 18.8.2015, 9 CE 15.934).

    Bei Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen besteht zudem ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis (BayVGH, B.v. 18. August 2015, 9 CE 15.934).

  • VG München, 27.11.2019 - M 23 K 18.5799

    Genehmigung zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden

  • VGH Bayern, 31.03.2017 - 9 ZB 16.2601

    Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe in tierschutzrechtlicher Streitigkeit

  • VG Stade, 19.10.2015 - 6 A 1882/14

    Erlaubnis; Fachgespräch; Hundeausbilder; Sachkunde

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2017 - 5 S 6.16

    Erlaubnis für den Betrieb einer Hundeschule

  • VG Bremen, 22.02.2016 - 5 V 2463/15

    Untersagung der Vermittlung von Hundewelpen wegen fehlender Zuverlässigkeit und

  • VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.00128

    Nebenbestimmung zu einer Hundeausbildungserlaubnis

  • VG Lüneburg, 22.11.2018 - 6 A 705/17

    Hundeführerschein; Hundetrainer; Sachkundeprüfer; Sachkundeprüfung

  • VG Ansbach, 17.10.2016 - AN 10 K 16.00314

    Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erlaubnis zur

  • VG Ansbach, 17.10.2016 - AN 10 K 16.00630

    Keine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung - Fehlender Nachweis der

  • VG Regensburg, 24.04.2020 - RO 14 E 20.675

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Versammlungsverbot in Bayern während der

  • VG Ansbach, 17.10.2016 - AN 10 K 16.630

    Keine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung - Fehlender Nachweis der

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